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BVerwG, 08.05.1998 - 7 B 450.97 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nutzung eines Grundstücks als Grünfläche und Wäschetrockenplatz als Verwendung im komplexen Wohnungsbau - Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- VG Halle, 10.07.1997 - 3 A 225/94
- BVerwG, 08.05.1998 - 7 B 450.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 01.12.1995 - 7 C 27.94
Unmöglichkeit der Grundstücksrückgabe nach Neubebauung
Auszug aus BVerwG, 08.05.1998 - 7 B 450.97
Danach dient der Ausschlußtatbestand dem Zweck, eine durch nutzungsändernde Einbeziehung von Grundstücken oder Gebäuden geschaffene planerische und städtebauliche Einheit nicht dadurch zu gefährden, daß durch Rückübertragungen einzelne Bestandteile aus dem komplexen Ganzen herausgelöst werden (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 [BVerwG 01.12.1995 - 7 C 27/94]). - BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 20.96
Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Verwendung im komplexen …
Auszug aus BVerwG, 08.05.1998 - 7 B 450.97
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beanspruchte Fläche sei durch ihre Zweckbestimmung als Grünfläche und Wäschetrockenplatz nicht derart in die Umgebungsbebauung einbezogen worden, daß sie mit dieser eine vernünftigerweise nicht zu trennende Einheit bilde, geht über eine Anwendung abstrakter Rechtssätze der Divergenzentscheidung (Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 20.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 12) auf den konkreten Einzelfall nicht hinaus. - BVerwG, 07.11.1996 - 7 C 24.96
Offene Vermögensfragen - Restitutionsausschluß wegen Unmöglichkeit aus der Natur …
Auszug aus BVerwG, 08.05.1998 - 7 B 450.97
Auch der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe außer acht gelassen, daß ein restitutionsausschließendes öffentliches Interesse an der Vorhaltung von Mietwohngebäuden bestehen könne (vgl. Urteil vom 7. November 1996 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11), begründet allenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, führt jedoch nicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund.